AGB Kurzzeitmieten

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Gebrauchsüberlassung von
    Appartement/Studio zwischen Terri-Bauträger GmbH Köln (kurz: TERRIBAU) und dem jeweiligen Mieter. Mehrere
    Mieter haften als Gesamtschuldner.
  2. Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur dann Anwendung, als sie im Voraus schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Mieters (z.B. Email,
    Nutzung Kontaktfeld Website, Telefax) und durch die Annahme TERRIBAU zustande. TERRIBAU steht es frei, den
    Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, d.h., durch Leistungserbringung, anzunehmen.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Appartement/Studios durch Dritte
    sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungs- und Wohnzwecken (insbesondere gewerbliche Nutzungen) ist nur
    gestattet, wenn TERRIBAU dies ausdrücklich gestattet. TERRIBAU kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage
    eine schriftliche Ausnahme erteilen.

§ 3 Appartements /Studios, Miete, Übergabe, An- Abreise

  1. Die Zurverfügungstellung des Appartement/Studios erfolgt ausschließlich nur zu Beherbergungszwecken für den
    vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung der vereinbarten Miete, deren Höhe sich auch nach der Personenzahl richtet.
  2. Der Mieter haftet TERRIBAU für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die
    Leistungen TERRIBAU erhalten, verursacht werden. Tiere sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und
    gegen Zahlung eines Aufpreises gestattet.
  3. TERRIBAU ist berechtigt, die Zahlung der Miete in voller Höhe oder anteilig im Voraus zu verlangen, spätestens bei
    Anreise zu Beginn des Aufenthalts und noch vor Übergabe der Schlüssel. Bei längerfristiger Überlassung hat der
    Mieter Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Mietpreis spätestens alle 7 Tage im Voraus zu zahlen. Eine
    Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
  4. Das Appartement/Studio steht dem Mieter am ersten vereinbarten Miet-Tage, also dem sog. Anreisetag ab 14:00 Uhr
    zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat TERRIBAU das Recht, bei Nicht- oder
    verspäteter Anreise das Appartement/Studio nach 19:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner
    hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. Ist das nicht möglich, bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet.
  5. Die Appartement/Studios müssen am Abreisetag, also dem letzten Miet-Tag, spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein.
    Danach kann TERRIBAU über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die weitergehende Nutzung des
    Appartement/Studios zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 50% der
    jeweiligen Tagesmiete verlangen.

§ 4 Nutzung der Adresse von Appartement / Studio durch den Mieter

Jede Art von Werbung, Information und Einladungen an einen unbegrenzten Adressatenkreis (etwa über das Internet),
durch die ein Bezug zum Appartement/Studio und TERRIBAU und/oder der vermieteten Liegenschaft, insbesondere
durch Verwendung des Namens und/oder der Anschrift, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen
Einwilligung von TERRIBAU.

§ 5 Rücktritt / Kündigung durch Terribau

  1. TERRIBAU ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des
    Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
    a) der Mieter eine fällige Leistung nicht erbringt
    b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von TERRIBAU nicht zu vertretende
    Umstände unmöglich ist
    c) der Mieter irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten und/oder den Nutzungszweck macht
    d) der Vertragspartner den Namen TERRIBAU nebst Anschrift mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche
    Zustimmung gebraucht
    e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung von TERRIBAU untervermietet
    werden
    f) TERRIBAU begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
    Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen TERRIBAU in der Öffentlichkeit gefährden kann.
  2. TERRIBAU hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens
    innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung
    durch TERRIBAU begründet keine Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.
    Ein Anspruch TERRIBAU auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt
    im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§ 6 Haftung Terribau, eingebrachte Gegenstände, PKW Stellplatz

  1. TERRIBAU haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Schadensersatzansprüche des Mieters sind
    ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei
    Verletzung vertragstypischer Pflichten der TERRIBAU, wenn TERRIBAU die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ferner
    ausgenommen sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TERRIBAU
    beruhen. Einer Pflichtverletzung der TERRIBAU steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  2. Wird von TERIBAU ein Stellplatz überlassen und/oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, kommt damit kein
    Verwahrungsvertrag zustande. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet TERRIBAU nicht für
    Beschädigungen am/im Fahrzeug oder bei Verlust von Gegenständen aus dem Fahrzeug sowie bei
    Abhandenkommen.
  3. Für eingebrachte Gegenstände und Werte ist der Mieter allein verantwortlich. TERRIBAU haftet nicht für Diebstahl.
  4. Dem Mieter ist bekannt, dass die Haus- und Wohnungszugangstüren mit einer Schließanlage ausgestattet sind. Bei
    Verlust des überlassenen Schlüssels trägt der Mieter die damit verbundenen Kosten.

§ 7 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenarbeiten, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Parteien der Sitz der Mietsache.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher, wird Köln als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus
    oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.
  4. Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
    oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr
    gelten die gesetzlichen Vorschriften. Daneben gilt die aktuelle Hausordnung, die in der Wohnung ausgehangen ist
    insbesondere mit den Regelungen zur Nachtruhe.

Köln, im November 2012
TERRIBAU GmbH, Geschäftsführer Rocco Iannone